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Seit heute – dem 1. Oktober 2018 können die Fahrer mit den in Polen zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung fahren.

Bisher war jeder Fahrer, der mit einem in Polen zugelassenen polnischen Fahrzeug gefahren ist, verpflichtet folgende Unterlagen bei sich zu haben und auf Verlangen eines berechtigten Amtsträgers auszuhändigen:

  • Urkunde über die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr-Zulassungsbescheinigung (poln. dowód rejestracyjny pojazdu)
  • Bestätigung des Abschlusses eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages oder Zahlungsnachweis des Beitrages für Kfz-Haftpflichtversicherung

In Deutschland existieren ähnliche Regelung weiter. Nach der deutschen Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen  zum Straßenverkehr ist die Zulassungsbescheinigung Teil I vom jeweiligen Fahrer  des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf  Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.  Wer die Zulassungsbescheinigung Teil I bei einer polizeilichen Kontrolle nicht vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarnungsgeld bestraft werden.

 

In Polen fängt eine Zentrale Fahrzeugevidenz zu funktionieren an. Zu dieser Fahrzeugevidenz werden Informationen über das Behalten einer Zulassungsbescheinigung und über die Rückgabe der Zulassungsbescheinigung weitergeleitet.

 

Fraglich ist, welchen Einfluss die neue Regelung auf die polnische Rechtsprechung im Bereich der Auszahlung des Schadensersatzes aus der KfZ-Haftplichtversicherung haben wird. Bisher war die polnische Rechtsprechung einheitlich. Im Falle des Hinterlassen der Zulassungsbescheinigung im Auto, das gestohlen wurde, haben Versicherer und die polnischen Gerichte die Auszahlung des Gegenwertes des gestohlenen KfZ als Schadensersatz verweigert.

 

Alles deutet darauf hin,  dass die neue Regelung Einfluss auf die Liberalisierung der Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten haben wird.

 

Alicja Machała-Pucek

Radca prawny/poln. Rechtsanwältin

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