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Im Bauvertrag bestimmt man in der Regel Vertragsstrafen sowohl im Falle der Verzögerung der Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Auftragnehmer als auch im Falle des Rücktritts vom Vertrag aus Gründen, die Gegenpartei zu vertreten hat. Fraglich ist, ob man im Falle des Rücktritts vom Bauvertrag beide Vertragsstrafen oder nur eine fordern kann.

Nach Meinung des Obersten Gerichts (poln. Sąd Najwyższy) liegt in solchem Fall eine Kollision von Vertragsstrafenansprüchen vor. Laut dem Urteil des Obersten Gerichts vom 14.06.2018 r. (V CSK 534/17) kommt im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Inverstor die Haftung für Schäden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung in Betracht (Nichterfüllung der Bauarbeiten). Haftung für Schäden wegen Nichterfüllung der Bauarbeiten kompensiert die Haftung für Schäden wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung (wegen Verzögerung der Bauarbeiten), so dass im Falle des Rücktritts vom Vertrag nur die bei dem Rücktritt bestimmte Vertragsstrafe gefordert werden kann.

Im Endeffekt kann der Investor nach dem Rücktritt vom Bauvertrag wegen der Verzögerung der Fertigstellung von Bauarbeiten neben der Vergütung für die nichtgeleistete Bauarbeiten nur die für den Rücktritt bestimmte Vertragsstrafe fordern. Die für Verzögerung der Fertigstellung von Bauarbeiten bestimmte Vertragsstrafe kann nach dem Rücktritt nicht gefordert werden, wenn im Bauvertrag Vertragstrafe wegen Rücktritt bestimmt wurde.

Der Grundsatz - je mehr Vertragsstrafen im Vertrag desto besser, hat hier keine Bedeutung. Bei der Erstellung eines Vertrags sollte man überlegen, was für den Mandanten in konkreten Fall günstig wäre. Im Vertrag sollte die Höhe der Vertragsstrafe im Falle des Rücktritts vom Vertrag so bestimmt werden, dass sie den durch die Verzögerung der Bauarbeiten entstandenen Schaden problemlos decken wird.

Unsere Kanzlei wird Sie gerne bei der Erstellung der Verträgen unterstützen und auf solche Details hinweisen.

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