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Kauf einer in Polen gelegenen Immobilie von einem deutschen Insolvenzverwalter im Rahmen des deutschen Insolvenzverfahrens - Erwerbsvoraussetzungen und europäisches Recht

Der in Deutschland festgesetzte Insolvenzverwalter veräußert eine zur Insolvenzmasse gehörende, in Polen gelegene Immobilien. Welches Recht gilt gemäß den europäischen Vorschriften? Wird die nach polnischem Recht erforderliche Zustimmung des Justizkommissars für den Verkauf von Immobilien notwendig sein?

Im streitgegenständlichen Sachverhalt wurde trotz der Belegenheit der Immobilie in Polen zu Recht ein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, da der Hauptgeschäftssitz des Schuldners in Deutschland lag (Art. 3 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren).

Das deutsche Insolvenzrecht sieht, im Gegensatz zum polnischen Recht, für den Verkauf von Immobilien, die zur Insolvenzmasse gehören, kein Erfordernis der Zustimmung des Gerichts oder einer anderen Behörde zum Verkauf der Immobilie durch den deutschen Insolvenzverwalters vor.

Der Verkauf der in Polen gelegenen Immobilie durch den deutschen Insolvenzverwalter sollte aufgrund der Belegenheit der Immobilie in Polen vor einem polnischen Notar erfolgen. Nicht nur ein Notar in Polen forderte die Zustimmung des im polnischen Insolvenzrecht vorgesehenen Richter zur Erstellung eines notariellen Kaufvertrages über die Immobilien, die zur Insolvenzmasse des deutschen Insolvenzverfahrens gehören. Begründet wurde dies damit, dass als anwendbares Recht das Recht der Belegenheit der Immobilie angenommen wurde, d. h. ausgehend von den Bestimmungen des internationalen Privatrechts das polnische Recht.

Einer der Notare schloss sich unserer Auffassung an, dass das deutsche Insolvenzrecht in diesem Fall Anwendung findet und erstellte ohne Zustimmung des Gerichts einen Immobilienkaufvertrag.

Gemäß Art. 19 Absatz 1 der oben genannten EU-Verordnung unterliegt das deutsche Insolvenzverfahren der direkten Anerkennung auf dem Gebiet Polens und die Entscheidungen des deutschen Insolvenzgerichts entfalten unmittelbare Wirkung in Polen und sind für die polnischen Behörden bindend (Artikel 20 der oben genannten EU-Verordnung). Das auf das Insolvenzverfahren und seine Folgen anzuwendende Recht ist das deutsche Recht, als das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (Artikel 7 der oben genannten EU-Verordnung).

Haben Sie Fragen in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, so lade ich Sie herzlich zur unser Kanzlei ein.

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