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Gewählte Urteile

 Der Bauleiter muss sicherstellen, dass die Bauarbeiten gemäß dem genehmigten Entwurf ausgeführt werden. Er verfügt sowohl über das Fachwissen, das zur Bewertung der Vorschläge des Investors erforderlich ist, als auch über die rechtlichen Instrumente, die illegale Handlungen des Inwestors stoppen können. Wenn der Investor Lösungen vorschlägt, die über den Entwurf hinausgehen, sollte der Bauleiter dagegen sein und den Bau letztlich aussetzen (Urteil des Berufungsgerichts in Krakau vom 27. Juni 2013, I ACa 521/13)

 

Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Baurecht besondere Anforderungen an die Qualifikation und Berufserfahrung von Personen stellt, die die Funktionen eines Bauleiters wahrnehmen, was sich in der Verpflichtung zur förmlichen (amtlichen) Bestätigung dieser Qualifikationen und der Einholung einer öffentlichen Bescheinigung Erlaubnis zur Ausübung einer solchen beruflichen Tätigkeit niederschlägt (Artikel 12 und 12a des Gesetzes). Unter Berücksichtigung dieser beruflichen Anforderungen soll ein berufliche Sorgfalts- Muster  daher nach Art. 355 § 2 des [poln.] Zivilgesetzbuches vom Beklagten als Vertragspartei des Vertrags, nach dem er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Dienstleistungen erbringen sollte (…). Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Zweck der Regulierung darin besteht, das Unfallrisiko (Baukatastrophe) zu minimieren, das sowohl mit der Durchführung von Bauarbeiten als auch mit dem Betrieb fehlerhafter Gebäude verbunden ist. Daher ist bei der Ausübung einer selbständigen Bauaufgabe eine besondere fachliche Sorgfalt erforderlich. Die Einhaltung des erforderlichen Sorgfaltsniveaus muss daher anhand der spezifischen beruflichen Qualifikationen beurteilt werden, die durch die Entscheidung über die Erteilung von Bauberechtigungen im Sinne des Gesetzes förmlich bestätigt werden (Urteil des Berufungsgerichts Stettin vom 18. März 2020 I ACa 652/19). Lex Nr. 2956822).

 

Wenn der Beklagte Schritte unternimmt, um den einzigen wesentlichen Vermögensbestandteil zu verkaufen, besteht die berechtigte Befürchtung, dass mangels der Sicherung die Vollstreckung eines möglichen Urteils, mit dem der Forderung stattgegeben wird, unmöglich gemacht oder ernsthaft erschwert werden kann.

(Urteil des Berufungsgerichts in Krakau vom 27. Februar 2018, I ACz 158/18)

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