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  1. Bewilligungspflichtige Subjekte

Laut des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer ist für Bürger oder Unternehmer aus Europäischer Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz keine Genehmigung erforderlich.

Bürger oder Unternehmer aus anderen Ländern benötigen jedoch eine Genehmigung.

Als Ausländer gilt:

  • eine natürliche Person, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • eine juristische Person mit Sitz im Ausland,
  • eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz im Ausland,
  • eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz auf dem Gebiet Polens, die von den oben genannten Personen oder Gesellschaften kontrolliert wird.

 

  1. Erlangung einer Genehmigung

Um eine Genehmigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung (im Folgenden Ministerium) für den Erwerb von Immobilien in Polen zu erhalten, müssen Sie sich mit einem entsprechenden Antrag an diese Stelle des Ministerium wenden. Darin sollten Sie Ihre Daten angeben, einschließlich Ihres Vor- und Nachnamens, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrer Wohnanschrift. Außerdem sollten Sie die Art und Lage der zu erwerbenden Immobilie und den Zweck des Erwerbs angeben. Darüber hinaus müssen Sie eine Reihe relevanter Dokumente einreichen, die sich auf die Immobilie selbst beziehen, und die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich bei der Erstellung des Antrags von unserer Kanzlei unterstützen zu lassen.

Der direkt oder auf dem Postweg eingereichte Antrag wird innerhalb von zwei Monaten nach seinem Eingang im Ministerium geprüft - es kann eine Entscheidung über die Erteilung (wenn der Verteidigungsminister keine Einwände erhebt) oder die Verweigerung der Erlaubnis ergehen. Gegen die Entscheidung kann beim poln. Woiwodschaftsverwaltungsgericht Berufung eingelegt werden. Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung beträgt derzeit 1570 PLN, zuzüglich einer Stempelgebühr von 17 PLN für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Genehmigung hat die Form eines Verwaltungsbescheids und ist ab dem Ausstellungsdatum 2 Jahre lang gültig.

 

  1. Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung

Um eine Genehmigung zu erhalten, darf der Immobilienerwerb laut der allgemeinen Regel keine Bedrohung für die Verteidigung, die staatliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellen und darf nicht aus Gründen der Sozialpolitik und der öffentlichen Gesundheit abgelehnt werden.

Darüber hinaus ist die wichtigste Voraussetzung für den Erwerb von Immobilien der Nachweis von Bindungen zu Polen. Die Verbundenheit mit Polen wird insbesondere begründet durch:

  • polnische Staatsangehörigkeit oder Herkunft,
  • polnische Staatsangehörigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns,
  • den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis:
    • vorübergehend,
    • dauerhaft
    • langfristiger Aufenthalt in der EU,
  • Fungieren als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied in einer kontrollierten Handelsgesellschaft,
  • Ausübung einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit in Polen, gemäß den Bestimmungen des polnischen Rechts.

 

  1. Optional bei der Erlangung einer Genehmigung hilfreich

Eine so genannte "Zusage" kann ein Hilfsmittel zur Erlangung einer Genehmigung sein. Dabei handelt es sich um eine Zusage zur Erteilung einer Genehmigung, die ebenfalls auf Antrag erteilt wird, und die jedoch nicht bedeutet, dass die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung entfällt. Die entsprechende Gebühr beträgt derzeit 98 PLN, und dem Antrag auf Erteilung einer Zusage sind der Nachweis über die Zahlung dieser Gebühr sowie dieselben Unterlagen beizufügen, die auch dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beizufügen wären. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann der Minister die Erteilung der Erwerbsgenehmigung nicht verweigern.

 

  1. Nicht bewilligungspflichtige Situationen

Es gibt bestimmte Situationen, in denen ein Ausländer keine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien benötigt. Dazu gehört unter anderem der Erwerb von:

  • selbständige Wohnung,
  • selbständiges Lokal mit einer Garagenbestimmung,
  • Immobilien durch einen Ausländer, der seit mindestens 5 Jahren in Polen wohnt, nachdem er eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen langfristigen EU-Aufenthalt erhalten hat,
  • Immobilien, die Teil eines Gemeinschaftseigentums sind, wenn ein Ehepartner die polnische Staatsbürgerschaft besitzt und seit mindestens 2 Jahren in Polen wohnt, nachdem er eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen langfristigen EU-Aufenthalt erhalten hat,
  • von Immobilien aufgrund einer gesetzlichen Erbschaft vom Eigentümer oder von einem ewigen Nießbraucher von mindestens 5 Jahren,

Im Falle einer testamentarischen Erbschaft muss ein Antrag auf eine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft gestellt werden.

Die oben genannten Ausnahmen gelten nicht für Immobilien, die in der Grenzzone erworben werden, und für landwirtschaftliche Flächen von mehr als 1 ha, die in der Grenzzone liegen.

 

  1. Rechtslage beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Ausländer

Der Erwerb von Immobilien am Meer oder in den Bergen durch einen Ausländer unterliegt denselben Regeln wie der Erwerb von Immobilien auf dem ganzen Gebiet Polens. Wenn es sich bei den Immobilien jedoch um landwirtschaftliche Grundstücken handelt, ist der Erwerb solcher Immobilien durch einen Ausländer nur möglich, wenn die Bedingungen des Gesetzes über die Gestaltung der Landwirtschaftsordnung erfüllt sind.

Darüber hinaus steht dem poln. Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Falle von landwirtschaftlichen Grundstücken das Recht zu, Einspruch gegen die Genehmigung zu erheben.

 

 

Alicja Machała-Pucek

Poln. Rechtsanwältin

 

Bartosz Klimas

Jurist

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